Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

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§1 Geltungsbereich

  1. Diese Vertragsbedingungen sind Gegenstand aller vertraglichen Vereinbarungen der Firma Heinrich Ebel GmbH & Co. KG (nachfolgend: Verkäufer). Sie gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
  2. Der Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertragspartners (nachfolgend: Käufer), insbesondere Einkaufsbedingungen, in das Vertragsverhältnis wird widersprochen. Diese werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn der Verkäufer hat ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Sie gelten in diesem Fall nur für das jeweilige Geschäft, nicht für spätere Geschäfte.
  3. Soweit in diesen Bedingungen Schriftform vereinbart wird, genügt die Textform.

§2 Angebot und Vertragsschluss

  1. Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend.
  2. Der Vertrag kommt durch die schriftliche Bestätigung des Auftrages durch den Verkäufer zustande.
  3. Alle Nebenabreden oder Erklärungen zum Vertrag haben schriftlich zu erfolgen.
  4. Der Käufer ist für die richtige Auswahl der Baustoffsorte allein verantwortlich.
  5. Maßgeblich für den Inhalt des Vertrages ist die Auftragsbestätigung des Verkäufers.

§3 Preise

  1. Die Angebotspreise sind Nettopreise. Sie verstehen sich zuzüglich der am Tage der Lieferung geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
  2. Den Angebotspreisen liegen Listenpreise des Verkäufers zugrunde. Erhöht der Verkäufer diese Listenpreise zwischen Vertragsabschluss und Vertragsdurchführung, so ist er berechtigt, auch eine entsprechende Erhöhung des Vertragspreises vorzunehmen, falls zwischen Vertragsabschluss und Vertragsdurchführung eine Frist von 2 Monaten liegt. Erhöht der Verkäufer die Listenpreise zwischen Vertragsangebot und Vertragsabschluss, so ist der Preis vereinbart, den der Verkäufer schriftlich bestätigt.
  3. Der Verkäufer ist außerdem berechtigt, frühestens 2 Monate nach Vertragsabschluss eine Erhöhung der Vertragspreise durch schriftliche Anzeige an den Vertragspartner vorzunehmen, sofern öffentliche Abgaben, gleich welcher Art, seit dem Vertragsabschluss neu eingeführt oder nicht unerheblich erhöht werden. Gleiches gilt auch, sofern sich Im Zeitraum seit dem Vertragsabschluss aufgrund äußerer Umstände andere vom Verkäufer nicht zu beeinflussende Kosten der Baustoffe (z. B. Energiepreise) erhöhen.

§4 Lieferort, Gefahrenübergang, Liefermenge

  1. Die Lieferungen erfolgen frei ab Verladestelle des Verkäufers, soweit nicht anders vertraglich vereinbart.
  2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Baustoffs geht bei Abholung im Werk in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem das Fahrzeug das Werk des Verkäufers verlässt.
  3. Bei einer Anlieferung durch Fahrzeuge geht die vorgenannte Gefahr über, sobald das Fahrzeug an der Anlieferstelle eingetroffen ist. Bei Anlieferung mit LKW spätestens, wenn das Fahrzeug die öffentliche Straße verlässt, um zur Anlieferstelle zu kommen.
  4. Bei einer vom Verkäufer geschuldeten Anlieferung sind die Transportkosten auf den nach Kilometern kürzesten Transportweg für das jeweilige Verkehrsmittel berechnet. Sollte es auf Wunsch des Käufers oder durch Sperrungen von Verkehrswegen – gleich aus welchem Grund – nicht möglich sein, diese Route zu nutzen, ist der Verkäufer berechtigt, den zusätzlichen Aufwand für den Transport, insbesondere die längere Anlieferzeit, zusätzlich in Rechnung zu stellen.
  5. Bei vom Verkäufer vorgenommenen Lieferungen an den Bestimmungsort muss das Transportfahrzeug diese ohne Gefahr erreichen und wieder verlassen können. Dies setzt für Lastkraftwagen mit einem Gewicht von 42 t einen ausreichend befestigten, unbehindert befahrbaren Anfuhrweg voraus. Der Fahrzeugführer ist berechtigt, die Anlieferung abzubrechen, wenn aus seiner Sicht keine unbehinderte Anfahrt möglich ist. Ist eine unbehinderte Anfahrt nicht möglich, so haftet der Käufer für alle daraus entstehenden Schäden, auch soweit sie durch eine fehlerhafte Einweisung durch Beauftragte des Käufers verursacht sind. Es sei denn, er hat dies nicht zu vertreten. Ist der Käufer Unternehmer im Sinn des § 14 BGB haftet er in diesem Fall unabhängig von einem Verschulden. Das Fahrzeug muss ohne Wartezeiten entladen werden.
  6. Der Käufer ist verpflichtet, mögliche für die Anfahrt erforderlichen Ausnahme- oder Sondergenehmigungen auf eigene Kosten zu beschaffen.
  7. Durch Unterzeichnung des Lieferscheins gilt der gelieferte Baustoff als anerkannt. Ist der Käufer Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, so gelten die den Lieferschein unterzeichnenden Personen uns gegenüber als zur Abnahme des Baustoffs und zur Bestätigung des Empfangs bevollmächtigt.
  8. Bei einer Abholung ab Werk hat der Käufer ein für den Transport der Baustoffe geeignetes Fahrzeug einzusetzen. Für uns besteht keine Prüfpflicht, ob das maximale Ladegewicht der Fahrzeuge überschritten wird. Sofern wir bei der Wiegung eine Überladung feststellen, ist der Käufer berechtigt, die Baustoffe an vom Verkäufer anzugebenden Plätzen abzuladen. Im Übrigen ist der Käufer für die Einhaltung der Beladungsgrenzen und der Ladungssicherheit verantwortlich. Sofern aus Sicht des Verkäufers die Ladungssicherheit nicht gegeben ist, ist der Käufer oder die abholende Person verpflichtet, die aus unserer Sicht erforderlichen Maßnahmen umzusetzen, um die Ladungssicherheit herzustellen.
  9. Die gelieferte Menge ergibt sich aus dem an der Verladestelle ermittelten Gewicht gemäß Lieferschein.
  10. Liefermengen, die sich über mehrere Lieferungen erstrecken, sind - vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen - gleichmäßig abzunehmen.

§5 Lieferfrist

  1. Liefertermine und Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn das im Einzelfall ausdrücklich vereinbart ist. Die Lieferfrist beginnt mit dem Tag der Auftragsbestätigung durch den Verkäufer, jedoch nicht vor völliger Klarstellung aller Einzelheiten betreffend die Ausführung des Vertrages. Für den Fall, dass nachträglich Vertragsänderungen vereinbart werden, ist der Liefertermin bzw. die Lieferfrist anzupassen.
  2. Schadensersatzansprüche wegen Verzugs mit der Lieferung sind ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden wurde vom Verkäufer vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Verkäufer nur für den vertragstypischen vorauszusehenden Schaden. Insbesondere hat der Verkäufer keine höhere Gewalt (Lieferprobleme durch behördliche Eingriffe, unvorhersehbare Betriebsstörungen, Arbeitskämpfe, unvermeidbaren Mangel an Roh- oder Betriebsstoffen sowie sonstige unabwendbare Ereignisse, die bei ihm oder etwaigen Vorlieferern eintreten) zu vertreten.
  3. Der Käufer kann bei Lieferproblemen ein ihm zustehendes Rücktrittsrecht nur ausüben, wenn er nach Eintritt des Verzuges dem Verkäufer eine angemessene Nachfrist gesetzt hat, die dieser wiederum aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht eingehalten hat.

§6 Rechte wegen Mängeln

  1. Die Rechte des Käufers wegen Mängeln richten sich vorbehaltlich der nachfolgenden Vereinbarungen nach den gesetzlichen Vorschriften des deutschen Rechts.
  2. Die Lieferungen des Verkäufers entsprechen den gesetzlichen und technischen Vorschriften, insbesondere der Bauprodukte-Verordnung. Wir gewährleisten, dass unser Baustoff den im Sortenverzeichnis angegebenen Eigenschaftsklassen gemäß den dort angegebenen Vorschriften entspricht. Die Überprüfung der Eignung des ausgewählten Baustoffes für die gewählte Anwendung obliegt dem Käufer.
  3. Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach Lieferung mit der ihm unter den gegebenen Umständen zumutbaren Gründlichkeit zu untersuchen. Die hierbei festgestellten Mängel sind unverzüglich schriftlich zu rügen. Mängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung nicht sofort entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich zu rügen. Der Käufer hat eine Verarbeitung oder Weiterverarbeitung der Ware sofort einzustellen.
  4. Soweit ein Mangel der Ware vorliegt, ist der Verkäufer zur Nacherfüllung (nach seiner Wahl durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache) berechtigt. Ist eine Nacherfüllung nicht möglich oder dem Verkäufer nicht zumutbar, kann der Käufer eine angemessene Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Schadenersatzansprüche richten sich nach Ziff. 7.
  5. Eine Haftung des Verkäufers für Mängel entfällt nach erfolgter Be- oder Verarbeitung der Ware. Das gleiche gilt, wenn der Käufer die Ware nicht so getrennt von den übrigen Beständen lagert, dass die Herkunft der jeweiligen Waren nachvollzogen werden kann, oder wenn der Käufer dem Verkäufer nicht unverzüglich nach Entdeckung eines Mangels Gelegenheit zur Prüfung gibt.
  6. Mängelansprüche des Käufers verjähren ein Jahr nach Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht für Mängelansprüche gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Auf Schadensersatz gerichtete Mängelansprüche verjähren ein Jahr ab Ablieferung, es sei denn, dass der Schaden auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung durch den Verkäufer beruht, dass der Schaden in der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit liegt, oder dass der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat.

§7 Schadenersatzansprüche

  1. Schadensersatzansprüche des Käufers, insbesondere wegen Verletzung einer Vertragspflicht, aus Verschulden anlässlich von Vertragsverhandlungen und aus außervertraglicher Haftung, sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung des Verkäufers, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verkäufers beruht, oder durch die Verletzung einer für die Vertragsdurchführung wesentlichen Verpflichtung oder durch einen von dem Verkäufer arglistig verschwiegenen Mangel verursacht ist oder in der Verletzung von Leib, Leben, Körper oder Gesundheit liegt. Bei Verletzung einer für die Vertragsdurchführung wesentlichen Verpflichtung haftet der Verkäufer nicht für bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbare Schäden. Eine Haftung gemäß Produkthaftungsgesetz bleibt hiervon unberührt.

§8 Zahlungsbedingungen

  1. Rechnungen sind sofort nach Erhalt ohne jeden Abzug zahlbar. Andere Zahlungsbedingungen gelten nur, wenn sie vom Verkäufer schriftlich bestätigt werden.
  2. Wir behalten uns vor, im Lastschriftverfahren (SEPA) den Vorankündigungszeitraum (Pre- Notification) auf das gesetzliche Minimum von 2 Tagen zu beschränken.
  3. Alle Zahlungen des Käufers werden auf die älteste Forderung im Kontokorrentverhältnis verrechnet.
  4. Der Verkäufer ist nach Eintritt des Zahlungsverzuges berechtigt, Zinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu berechnen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens, insbesondere der durch Zahlungserinnerungen entstehenden Kosten, bleibt vorbehalten. Der Verkäufer ist in diesem Fall auch berechtigt, weitere Lieferungen aus demselben Vertragsverhältnis ohne Schadenersatzpflicht einzustellen.
  5. Gerät der Käufer in Zahlungsverzug, stellt er seine Zahlungen ein oder wird über sein Vermögen das Insolvenzverfahren beantragt, so ist der Verkäufer berechtigt, nach seiner Wahl die gelieferte Ware zurückzuverlangen, die Weiterveräußerung, Weiterverarbeitung und Wegschaffung der gelieferten Ware zu untersagen, Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten, sowie weitere Lieferungen ohne Schadenersatzpflicht einzustellen oder von Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen abhängig zu machen. Die Ausübung dieser Rechte gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag. Sämtliche Forderungen des Verkäufers — auch gestundete — werden im Übrigen sofort fällig, ebenso etwaige durch eine eventuelle Rückbelastung der entgegengenommenen Rimessen und Eigenakzepte entstandene Forderungen. Die sonstigen Regelungen zum Zahlungsverzug bleiben unberührt.
  6. Stellt sich nach Vertragsabschluss heraus, dass die Vermögensverhältnisse des Käufers sich wesentlich verschlechtert haben, wodurch der Zahlungsanspruch des Verkäufers gefährdet ist, so ist der Verkäufer berechtigt, weitere Lieferungen von Vorauszahlungen bzw. sofortiger Bezahlung sämtlicher offenstehenden - auch gestundeten — Rechnungsbeträge abhängig zu machen. Der Verkäufer ist berechtigt für sämtliche offenen, auch für noch nicht fällige Rechnungen, persönliche und reale Sicherheiten des Käufers zu verlangen, verbunden jeweils mit dem Recht, ohne Schadenersatzpflicht vom Vertrag zurücktreten zu können, wenn der Käufer den Wunsch nicht unverzüglich erfüllt.
  7. Vorstehende Rechte des Verkäufers erlöschen auch dann nicht, wenn in vorangegangenen Fällen Stundung gewährt worden ist.
  8. Eine Aufrechnung durch den Käufer mit Gegenansprüchen, gleich welcher Art, ist ausgeschlossen, es sei denn, dass der zur Aufrechnung gestellte Gegenanspruch unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Zurückbehaltungsrechte stehen dem Käufer nur zu, soweit sie auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.

§9 Eigentumsvorbehalt

  1. Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der von ihm gelieferten Ware (Vorbehaltsware) bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag mit dem Käufer einschließlich aller Nebenansprüche vor.
  2. Der Käufer ist berechtigt, die gelieferte Vorbehaltsware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu veräußern oder zu verbrauchen. Er darf nicht anderweitig über sie verfügen, insbesondere sie nicht verpfänden oder zur Sicherheit an Dritte übereignen. In der Pfändung der gelieferten Ware liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und den Dritten auf den Eigentumsvorbehalt hinzuweisen. Soweit der Dritte im Falle einer Klage gemäß § 771 ZPO nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die Kosten des Verfahrens zu erstatten, haftet der Käufer für den entstandenen Ausfall.
  3. Die Be- oder Verarbeitung vom Verkäufer gelieferter Vorbehaltsware wird stets für den Verkäufer als Hersteller im Sinne des § 950 BGB vorgenommen, ohne ihn zu verpflichten. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen beweglichen Waren durch den Käufer erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert anderer verwendeter Waren. Erlischt das Eigentum des Verkäufers durch Verbindung oder Vermischung, so erwirbt der Verkäufer Miteigentum an dem neuen Bestand oder der Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen verbundenen oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Geschieht die Verarbeitung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Käufer dem Verkäufer anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Käufer verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum unentgeltlich für den Verkäufer.
  4. Veräußert der Käufer die vom Verkäufer gelieferte Vorbehaltsware oder die an deren Stelle getretenen Waren oder Rechte – gleich in welchem Zustand – so tritt er schon jetzt alle ihm aus der Veräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungs-Endbetrages (einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer) gegen die Abnehmer mit allen Nebenrechten mit Rang vor dem Rest an den Verkäufer ab. Wird die Ware zusammen mit anderen dem Verkäufer nicht gehörenden Waren veräußert oder wird die dem Verkäufer gehörende Ware mit anderen Gegenständen gemischt, verbunden oder in ein fremdes Grundstück verbaut bzw. eingebaut und erwirbt der Käufer dafür eine Forderung, die auch den Gegenwert für andere Leistungen des Käufers darstellt, so tritt der Käufer auch diese Forderung schon jetzt in Höhe des Rechnungs-Endbetrages (einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer) der dem Verkäufer gehörenden Ware mit Rang vor dem Rest an den Verkäufer ab. Gleiches gilt für etwaige Rechte des Käufers auf Einräumung einer Sicherungshypothek aufgrund der Verbreitung der Ware des Verkäufers. Der Verkäufer nimmt die Abtretungserklärung des Käufers hiermit an. Der Käufer ist auf Verlangen des Verkäufers verpflichtet, dem Verkäufer diese Forderungen nachzuweisen und die Abtretung den Abnehmern mit der Aufforderung bekanntzugeben, bis zur Höhe der vorstehend erläuterten Ansprüche an den Verkäufer zu zahlen. Der Käufer ist weiter verpflichtet, dem Verkäufer die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen die Abnehmer erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.
  5. Kommt der Käufer einer nach Eintritt des Verzugs an ihn ergangenen Zahlungsaufforderung des Verkäufers nicht innerhalb von 10 Tagen nach, so ist der Verkäufer berechtigt, die an ihn übergegangenen Ansprüche des Käufers gegen die Abnehmer unmittelbar einzuziehen bzw. die Erlaubnis zur Weiterveräußerung nach Abschnitt 9.2 dieser Bedingungen zu widerrufen.
  6. Der Käufer darf seine Forderungen gegen Nacherwerber weder an Dritte abtreten, noch verpfänden, Der Käufer ist nicht berechtigt, mit seinem Kunden (dem Abnehmer der Ware des Verkäufers) ein Abtretungsverbot zu vereinbaren, wodurch der verlängerte Eigentumsvorbehalt des Verkäufers und andere Sicherungsabtretungen hinfällig würden. Im Falle einer Zuwiderhandlung ist der Käufer verpflichtet, den Verkäufer unverzüglich schriftlich zu verständigen. Er ist dann auf Verlangen des Verkäufers hin verpflichtet, andere ausreichende Sicherheiten zu bieten, andernfalls ist der Verkäufer berechtigt, Lieferungen einzustellen, Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.
  7. Die Rückforderung der Vorbehaltsware gilt nicht als Rücktritt des Verkäufers vom Vertrag, es sei denn, dass der Verkäufer den Rücktritt schriftlich erklärt.
  8. Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach Wahl des Verkäufers verpflichtet.

§10 Erfüllungsort

  1. Erfüllungsort für die Leistungen des Verkäufers ist die jeweilige Verladestelle. Erfüllungsort für die Zahlung des Käufers ist der Sitz des Verkäufers.

§11 Nichtigkeit

  1. Sollte eine dieser Bedingungen aus irgendeinem Grund nichtig sein oder werden, so berührt das die Gültigkeit der übrigen Bedingungen nicht.

§12 Gerichtsstand, anwendbares Recht

  1. Gerichtsstand ist der Sitz des Verkäufers, soweit der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtlich ist Sondervermögen ist. Der Verkäufer kann den Käufer aber auch an dessen Gerichtsstand verklagen.
  2. Für das Vertragsverhältnis gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN- Kaufrechts.

Arnsberg, am 01.08.2025